Text aus:
Uhl, A.; Bachmayer, S.; Kobrna, U.; Puhm, A.; Springer, A.; Kopf, N.; Beiglböck, W.; Eisenbach-Stangl, I.; Preinsperger, W.; Musalek, M. (2009):
Handbuch: Alkohol - Österreich: Zahlen, Daten, Fakten, Trends 2009.
dritte überarbeitete und ergänzte Auflage. BMGFJ, Wien
Betreibe Gesundheitsförderung durch Einschränkung
der Verfügbarkeit alkoholischer Getränke, z.B. für
Jugendliche und durch Einflussnahme auf den Alkoholpreis z.B. über
Steuern.
Eine Alkoholprohibition wie in den USA hat es in Österreich
nie gegeben und wäre angesichts der Rolle, die Alkohol in der
österreichischen Gesellschaft spielt sowie aufgrund der allgemeinen
gesellschaftlichen Akzeptanz des Alkohols schwer durchsetzbar. Auch
Verkaufsmonopole wie in den skandinavischen Ländern wurden in
Österreich nie ernsthaft erwogen.
Es gab in Österreich zwar ein "Branntwein- bzw. Alkoholmonopol"
doch dieses bezog sich neben der Einfuhr von Alkohol und der damit
verbundenen Besteuerung lediglich auf die Erzeugung von Spirituosen.
Diese durften nur in einem festgelegten Ausmaß produziert werden
und nur an die Verwertungsstelle des Alkoholmonopols abgegeben werden.
Die Produktion von Spirituosen aus selbstgewonnenen alkoholbildenden
Stoffen ist auch nach der - durch den EU-Beitritt notwendig gewordenen
- Strukturanpassung behördlich anzumelden, wobei die produzierten
Mengen kontrolliert werden. Das "Branntwein bzw. Alkoholmonopol"
selbst und damit auch die Verwertungsstelle sind 5 Jahre nach dem
EU-Beitritts im Jahr 2000 wegfallen.
Systematische Einschränkungen der Möglichkeit, alkoholische
Getränke zu verkaufen oder auszuschenken, ergeben sich zwar aus
der Gewerbeordnung (so dürfen z.B. Friseure keine alkoholischen
Getränke ausschenken, Blumengeschäfte kein Bier verkaufen,
usw.), diese Einschränkungen wurden aber nicht geschaffen, um
alkoholische Getränke weniger verfügbar zu machen.
Weingartenstilllegung
Im Zusammenhang mit Exportproblemen des Weinmarkts wurde aufgrund
einer Sonderrichtlinie des BM für Land- und Forstwirtschaft von
1992 bis 1994 eine Stilllegungsaktion (Rodung für eine sechsjährige
Grünbrache) von Weingärten durchgeführt. Ab 1995 wurde
die Aktion nach EU-Recht durchgeführt, das keinen Wiederanbau
vorsieht. Angesichts des Umstandes, dass in Österreich nur 15
Hektar für diese Form der Stilllegung vorgesehen waren, erfolgte
in Österreich gar keine Ausschreibung. Weingartenstilllegungen
in Österreich und in der EU sind keine gesundheitspolitischen
sondern wirtschaftspolitische Maßnahmen um die Weinüberproduktion
in den Griff zu bekommen.
Jugendschutz in Bezug auf Alkohol
Die Jugendschutzbestimmungen
der Bundesländer legen Mindestaltersgrenzen für den
öffentlichen oder jeglichen Konsum von Alkohol durch junge Menschen
bzw. die Abgabe von Alkohol an diese fest. Es gibt zwar schon seit
langem starke Bestrebungen die Jugendschutzgesetze der Bundesländer
zu vereinheitlichen, um die für alle Beteiligten sehr verwirrende
Situation zu entschärfen, aber bis dato ist ein solcher Schritt
nicht gelungen.
Gewerbeordnung
Ein weiteres Ausschank-, nicht jedoch Verkaufsverbot sieht die Gewerbeordnung
vor: Gastgewerbetreibende dürfen Personen, die durch ihr sonstiges
Verhalten oder ihren Zustand die Ruhe und Ordnung im Betrieb stören,
keinen Alkohol mehr ausschenken. Da man unterschiedlicher Auffassung
darüber sein kann, wann ein Gast Ruhe und Ordnung im Betrieb
stört, stellt die Bestimmung kein "umfassendes Alkoholausschankverbot
an Betrunkene" dar. Auch die Frage, wie "Trunkenheit"
im Sinne der Gewerbeordnungsbestimmung zu verstehen ist - denkbar
ist hier alles vom kaum merkbaren Schwips bis zum Vollrausch - ist
nicht wirklich geklärt.
Ferner müssen Gastgewerbetreibende, die alkoholische Getränke
ausschenken, zumindest zwei Sorten nichtalkoholischer Getränke
anbieten, die nicht teurer sein dürfen als das billigste kalte
alkoholische Getränk. Obstwein ist dabei als Vergleichsgetränk
ausgenommen.
Verkaufsbeschränkung oder -verbote
Die Möglichkeit, den Verkauf hochprozentiger Alkoholika zu verbieten
oder einzuschränken, hat Österreich nie beschritten. Es
gibt zwar Richtlinien im Lebensmittelcodex,
die Unter- und Obergrenzen des Alkoholgehalts bestimmter Getränke
festlegen (Lebensmittelkennzeichnungsverordnung,
bzw. Alkoholangabenverordnung),
aber das soll bloß dem Etikettenschwindel vorbeugen und sicherstellen,
dass der Konsument auch erhält, was er erwartet
Alkoholbesteuerung: Einflussnahme über den Preis
Steuern auf alkoholische Getränke führen zu einer Verteuerung
von alkoholischen Getränken und erschweren damit den Zugang.
Die durch Steuern bewirkte Verteuerung alkoholischer Getränke
wurde in Österreich allerdings immer bloß als fiskalische
und kaum je als gesundheitspolitische Maßnahme gesehen.
Durch den EU-Beitritt sind Eigenimporte für den Privatgebrauch
(Richtmengen: 110 Liter Bier, 90 Liter Wein und 10 Liter Spirituosen
möglich, ohne dass dafür Alkoholsteuer fällig wird.
Dadurch haben sich die Möglichkeiten Österreichs über
steuerliche Maßnahmen auf den Alkoholpreis Einfluss zu nehmen
erheblich verringert.
Nach der Abschaffung der Weinsteuer, der Getränkesteuer und der
Schaumweinsteuer auf Traubenschaumwein infolge des EU-Beitritts blieben
auf alkoholische Getränke noch Umsatzsteuer, Alkoholsteuer, Biersteuer,
Schaumweinsteuer auf Obstschaumwein sowie Zwischenerzeugnissteuer
Zum Verhältnis von Preis und Alkoholnachfrage ist Österreich
betreffend Folgendes erwähnenswert: In Österreich ist über
die letzten 30 Jahre der reale Weinpreis zwar annähernd konstant
geblieben, sowohl der reale Bier- als auch der reale Spirituosenpreis
ist aber um rund 50% gesunken. Der üblichen ökonomischen
Theorie entsprechend, hätte man ein Anstiegen des Nachfrage erwarten
können, es ist aber das Gegenteil passiert: Der durchschnittliche
Alkoholkonsum der erwachsenen Bevölkerung ist in diesem Zeitraum
um fast 20% gesunken.
Interessant in Zusammenhang Preis und Alkoholnachfrage ist auch Folgendes:
In manchen Ländern, wie z.B. Frankreich, der Schweiz und Deutschland,
wurde nach dem Höhepunkt bei Alkopopumsatz 2003 eine Alkopopsondersteuer
eingeführt um die Preise anzuheben. Der darauf folgende dramatische
Verkaufsrückgang wurde in diesen Ländern durchwegs als Effekt
dieser Sondersteuer interpretiert. In Österreich entwickelten
sich die Alkopopumsätze allerdings fast parallel, obwohl in Österreich
keine Sondersteuer eingeführt wurde. Das legt nahe, dass es sich
beim Alkopopkonsum bloß um eine kurzfristige Modeerscheinung
gehandelt hat, die auch ohne steuerliche Maßnahmen rasch wieder
weitgehend abgeklungen wäre.
weiterführende Informationen:
Übersicht
Alkoholpolitik
Jahreszahlen
wichtiger alkoholpolitischer Entwicklungen und Dokumente
 zum Download alkoholpolitischer
Dokumente (Alcohol
Policy 1946-2007)
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