Suchtpräventionsdokumentation - Alkohol
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Österreich und der "Europäische Alkohol Aktionsplan" (EAAP) Zur Strategie Nr. 4

Text aus:

Uhl, A.; Bachmayer, S.; Kobrna, U.; Puhm, A.; Springer, A.; Kopf, N.; Beiglböck, W.; Eisenbach-Stangl, I.; Preinsperger, W.; Musalek, M. (2009): 
Handbuch: Alkohol - Österreich: Zahlen, Daten, Fakten, Trends 2009.
dritte überarbeitete und ergänzte Auflage. BMGFJ, Wien


Betreibe Gesundheitsförderung durch Einschränkung der Verfügbarkeit alkoholischer Getränke, z.B. für Jugendliche und durch Einflussnahme auf den Alkoholpreis z.B. über Steuern.

Eine Alkoholprohibition wie in den USA hat es in Österreich nie gegeben und wäre angesichts der Rolle, die Alkohol in der österreichischen Gesellschaft spielt sowie aufgrund der allgemeinen gesellschaftlichen Akzeptanz des Alkohols schwer durchsetzbar. Auch Verkaufsmonopole wie in den skandinavischen Ländern wurden in Österreich nie ernsthaft erwogen.
Es gab in Österreich zwar ein "Branntwein- bzw. Alkoholmonopol" doch dieses bezog sich neben der Einfuhr von Alkohol und der damit verbundenen Besteuerung lediglich auf die Erzeugung von Spirituosen. Diese durften nur in einem festgelegten Ausmaß produziert werden und nur an die Verwertungsstelle des Alkoholmonopols abgegeben werden. Die Produktion von Spirituosen aus selbstgewonnenen alkoholbildenden Stoffen ist auch nach der - durch den EU-Beitritt notwendig gewordenen - Strukturanpassung behördlich anzumelden, wobei die produzierten Mengen kontrolliert werden. Das "Branntwein bzw. Alkoholmonopol" selbst und damit auch die Verwertungsstelle sind 5 Jahre nach dem EU-Beitritts im Jahr 2000 wegfallen.
Systematische Einschränkungen der Möglichkeit, alkoholische Getränke zu verkaufen oder auszuschenken, ergeben sich zwar aus der Gewerbeordnung (so dürfen z.B. Friseure keine alkoholischen Getränke ausschenken, Blumengeschäfte kein Bier verkaufen, usw.), diese Einschränkungen wurden aber nicht geschaffen, um alkoholische Getränke weniger verfügbar zu machen.

Weingartenstilllegung
Im Zusammenhang mit Exportproblemen des Weinmarkts wurde aufgrund einer Sonderrichtlinie des BM für Land- und Forstwirtschaft von 1992 bis 1994 eine Stilllegungsaktion (Rodung für eine sechsjährige Grünbrache) von Weingärten durchgeführt. Ab 1995 wurde die Aktion nach EU-Recht durchgeführt, das keinen Wiederanbau vorsieht. Angesichts des Umstandes, dass in Österreich nur 15 Hektar für diese Form der Stilllegung vorgesehen waren, erfolgte in Österreich gar keine Ausschreibung. Weingartenstilllegungen in Österreich und in der EU sind keine gesundheitspolitischen sondern wirtschaftspolitische Maßnahmen um die Weinüberproduktion in den Griff zu bekommen.

Jugendschutz in Bezug auf Alkohol
Die Jugendschutzbestimmungen der Bundesländer legen Mindestaltersgrenzen für den öffentlichen oder jeglichen Konsum von Alkohol durch junge Menschen bzw. die Abgabe von Alkohol an diese fest. Es gibt zwar schon seit langem starke Bestrebungen die Jugendschutzgesetze der Bundesländer zu vereinheitlichen, um die für alle Beteiligten sehr verwirrende Situation zu entschärfen, aber bis dato ist ein solcher Schritt nicht gelungen.

Gewerbeordnung
Ein weiteres Ausschank-, nicht jedoch Verkaufsverbot sieht die Gewerbeordnung vor: Gastgewerbetreibende dürfen Personen, die durch ihr sonstiges Verhalten oder ihren Zustand die Ruhe und Ordnung im Betrieb stören, keinen Alkohol mehr ausschenken. Da man unterschiedlicher Auffassung darüber sein kann, wann ein Gast Ruhe und Ordnung im Betrieb stört, stellt die Bestimmung kein "umfassendes Alkoholausschankverbot an Betrunkene" dar. Auch die Frage, wie "Trunkenheit" im Sinne der Gewerbeordnungsbestimmung zu verstehen ist - denkbar ist hier alles vom kaum merkbaren Schwips bis zum Vollrausch - ist nicht wirklich geklärt.
Ferner müssen Gastgewerbetreibende, die alkoholische Getränke ausschenken, zumindest zwei Sorten nichtalkoholischer Getränke anbieten, die nicht teurer sein dürfen als das billigste kalte alkoholische Getränk. Obstwein ist dabei als Vergleichsgetränk ausgenommen.

Verkaufsbeschränkung oder -verbote
Die Möglichkeit, den Verkauf hochprozentiger Alkoholika zu verbieten oder einzuschränken, hat Österreich nie beschritten. Es gibt zwar Richtlinien im Lebensmittelcodex, die Unter- und Obergrenzen des Alkoholgehalts bestimmter Getränke festlegen (Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, bzw. Alkoholangabenverordnung), aber das soll bloß dem Etikettenschwindel vorbeugen und sicherstellen, dass der Konsument auch erhält, was er erwartet

Alkoholbesteuerung: Einflussnahme über den Preis
Steuern auf alkoholische Getränke führen zu einer Verteuerung von alkoholischen Getränken und erschweren damit den Zugang. Die durch Steuern bewirkte Verteuerung alkoholischer Getränke wurde in Österreich allerdings immer bloß als fiskalische und kaum je als gesundheitspolitische Maßnahme gesehen.
Durch den EU-Beitritt sind Eigenimporte für den Privatgebrauch (Richtmengen: 110 Liter Bier, 90 Liter Wein und 10 Liter Spirituosen möglich, ohne dass dafür Alkoholsteuer fällig wird. Dadurch haben sich die Möglichkeiten Österreichs über steuerliche Maßnahmen auf den Alkoholpreis Einfluss zu nehmen erheblich verringert.
Nach der Abschaffung der Weinsteuer, der Getränkesteuer und der Schaumweinsteuer auf Traubenschaumwein infolge des EU-Beitritts blieben auf alkoholische Getränke noch Umsatzsteuer, Alkoholsteuer, Biersteuer, Schaumweinsteuer auf Obstschaumwein sowie Zwischenerzeugnissteuer

Zum Verhältnis von Preis und Alkoholnachfrage ist Österreich betreffend Folgendes erwähnenswert: In Österreich ist über die letzten 30 Jahre der reale Weinpreis zwar annähernd konstant geblieben, sowohl der reale Bier- als auch der reale Spirituosenpreis ist aber um rund 50% gesunken. Der üblichen ökonomischen Theorie entsprechend, hätte man ein Anstiegen des Nachfrage erwarten können, es ist aber das Gegenteil passiert: Der durchschnittliche Alkoholkonsum der erwachsenen Bevölkerung ist in diesem Zeitraum um fast 20% gesunken.
Interessant in Zusammenhang Preis und Alkoholnachfrage ist auch Folgendes: In manchen Ländern, wie z.B. Frankreich, der Schweiz und Deutschland, wurde nach dem Höhepunkt bei Alkopopumsatz 2003 eine Alkopopsondersteuer eingeführt um die Preise anzuheben. Der darauf folgende dramatische Verkaufsrückgang wurde in diesen Ländern durchwegs als Effekt dieser Sondersteuer interpretiert. In Österreich entwickelten sich die Alkopopumsätze allerdings fast parallel, obwohl in Österreich keine Sondersteuer eingeführt wurde. Das legt nahe, dass es sich beim Alkopopkonsum bloß um eine kurzfristige Modeerscheinung gehandelt hat, die auch ohne steuerliche Maßnahmen rasch wieder weitgehend abgeklungen wäre.




weiterführende Informationen:
Übersicht Alkoholpolitik
Jahreszahlen wichtiger alkoholpolitischer Entwicklungen und Dokumente
zum Download alkoholpolitischer Dokumente (Alcohol Policy 1946-2007)

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